Tarife und Leistungsumfang können von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft sehr unterschiedlich sein.
Informieren Sie sich, welche Leistungen in Ihrem Vertrag angeboten werden oder welche Risiken Sie zusätzlich absichern können - denn nicht nur der Beitrag muss stimmen, sondern auch Versicherungsschutz und Leistungen.
- Werkstattbindung
- Mallorca-Police
- Rabattretter
- Neuwert - Entschädigung
- Erweiterter Wildschaden-Schutz
- Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
- Folgeschäden am Fahrzeug durch Marderbiss
- GAP Differenz-Deckung für Leasingfahrzeuge
- Nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörteile
- Erweiterter Elementarschaden-Schutz
- Ersatz von Überführungs- und Zulassungskosten
- Austausch der Fahrzeugschlösser
- Ersatz der nachgewiesenen Kosten für Kühl- und Schmiermittel
- Ersatz für Leuchtmittel
Kapitelübersicht
Werkstattbindung
Enthält Ihr Tarif eine Werkstattbindung, bestimmt Ihr Versicherer im Schadensfall eine Werkstatt, in der das beschädigte Fahrzeug repariert werden muss.
- Da die Gesellschaften mit Ihren Vertragswerkstätten günstigere Preise und Reparaturvorgaben vereinbart haben, sind diese Tarife mit Werkstattbindung für den Kunden preiswerter.
- Zu beachten ist, dass z. B. für Neuwagen aufgrund der Herstellergarantie meist eine Vertragswerkstatt vorgeschrieben ist.
- Unabhängige Kfz-Werkstätten sind in der Vorgehensweise des Reparaturumfanges uneingeschränkter.
Mallorca-Police
Die sogenannte "Mallorca-Police" bietet Haftpflicht-Versicherungsschutz bei Unfällen mit Mietautos im europäischen Ausland. Sie ist als Zusatzversicherung für die Dauer von einem bis zwölf Monate abschließbar und wird bei den meisten Gesellschaften für einen Monat beitragsfrei angeboten.
Sie ist für Fahrer sinnvoll, die im Ausland mit fremden Fahrzeugen fahren und das Risiko einer unzureichenden Deckungssumme des Mietwagens ausschließen wollen.
Werden nach einem Unfall höhere Ansprüche gestellt, gehen diese zu Lasten des Unfallverursachers.
- ...die Mallorca-Police gleicht den erhöhten Schadensbetrag aus
- versichert sind Sie als Versicherungsnehmer und der mitreisende Lebenspartner
- Unfallschäden an Mietwagen sind nicht versichert
- Tipp: Mieten Sie im Ausland nur ein Auto bei anerkannten Autovermietungen
Rabattretter
Es passiert doch - Sie sind lange Zeit unfallfrei gefahren und verursachen mit Ihrem Auto einen Unfall.
Das ist besonders ärgerlich, denn Ihr Versicherungsvertrag wird um eine oder mehrere Schadensfreiheitsklassen zurückgestuft. Die Erhöhung des Beitragssatzes ab dem nächsten Versicherungsjahr kommt auf Sie zu.
Der "Rabattretter" - wenn im Versicherungsvertrag zusätzlich verankert - erlaubt Schäden ohne Zurückstufung und Beitragserhöhungen.
- Besonders lohnend ist das für Versicherte, die bereits in einer niedrigen SF-Klasse (z. B. SF 25) eingestuft sind.
- Tipp: Beachten Sie in den Vertragsbedingungen, ob und in welche teurere Klasse Sie z. B. ab dem 2. Schaden zurückgestuft werden könnten.
Neuwert - Entschädigung
Eigentlich ein "Muss" für jeden Besitzer eines Neuwagens.
Bei Totalschaden bekommen Sie den Neuwert des Fahrzeuges ersetzt - innerhalb der ersten 12 Monate (bei einigen Gesellschaften bereits bis 24 Monate).
- Ihr neues Auto hat nach zehn Monaten einen Wiederbeschaffungswert von ca. 15.000 Euro. Der aktuelle Neuwert beläuft sich auf ca. 20.000 Euro. Im Falle eines Totalschadens würden Sie durch die Neuwert-Vereinbarung 5.000 Euro mehr an Leistungen von Ihrem Versicherer bekommen.
Erweiterter Wildschaden-Schutz
In der Fahrzeugversicherung ist der Zusammenstoß mit Wildtieren abgesichert.
Vorausgesetzt, es handelt sich um so genanntes Haarwild. Hierzu zählen lt. Bundesjagdgesetz: Hirsche, Rehe, Wildschweine, Füchse, Feldhasen sowie Wildkatzen, Dachse und Marder. Nicht dazu gehören z.B. Rinder, Pferde, Schafe, Hunde, Katzen und Hauskaninchen ...
- Nur einige Gesellschaften decken den Zusammenstoß mit weiteren Tieren (Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen) bzw. allen Tieren ab.
- Wenn Sie viel in ländlichen Gebieten unterwegs sind, sollte der Zusammenstoß mit allen Tieren in Ihrem Kaskovertrag eingeschlossen sein.
- Tipp: Kommt es zum Wildunfall, sichern Sie auf jeden Fall die Unfallstelle und verständigen Sie die Polizei und diese dann den zuständigen Förster. Als Nachweis für Ihren Versicherer brauchen Sie das Unfallprotokoll und die sogenannte "Wildbescheinigung".
Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
Laut § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) gilt: "Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt".
Diese Vorschrift gilt in der Regel für jeden Kaskoversicherungsvertrag. Doch die Anzahl der Unfälle, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, nimmt in den letzten Jahren immer mehr zu.
- Bei einigen Gesellschaften ist dieser Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit versicherbar.
- Ein einfaches Beispiel: Sie beachten eine Rote Ampel nicht und verursachen dadurch einen Unfall. Den Schaden am eigenen Fahrzeug würde im Normalfall Ihre Fahrzeugversicherung nicht decken, da das Überfahren einer Roten Ampel grob fahrlässig ist.
Folgeschäden am Fahrzeug durch Marderbiss
Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen durch Marderbiss sind in der Kaskoversicherung bereits eingeschlossen.
Doch was passiert, wenn auch Aggregate, Fahrzeugelektrik und weitere Fahrzeugteile durch Marderbisse Schaden genommen haben; diese erst später festgestellt werden bzw. Folgeschäden am Kfz verursachen?
- Marder sind nicht nur auf dem Lande unterwegs, sondern verursachen auch in den großen Städten Schäden an Fahrzeugen.
- Deshalb ist die Absicherung gegen Folgeschäden durch Marderbisse am Fahrzeug jedem zu empfehlen, der eine Fahrzeugversicherung abschließen möchte.
GAP Differenz-Deckung für Leasingfahrzeuge
Bei Leasingfahrzeugen kommt es oft vor, dass der Entschädigungsbetrag nach einem Diebstahl oder Totalschaden nicht ausreicht, um die Restforderung des Leasinggebers auszugleichen.
- Diese Lücke kann im Rahmen der Vollkaskoversicherung mit der GAP-Deckung geschlossen werden.
Nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörteile
Radio, CD-Player oder Navigationssysteme - ab Werk mitgeliefert - sind in der Regel durch die Kaskoversicherung mitversichert.
Doch welcher Versicherungsschutz besteht für nachträglich eingebautes Zubehör?
- Bis zu vertraglich festgelegten Obergrenzen, z. B. 2.500, 5.000 Euro, können Sie nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörteile mitversichern.
- Dazu gehören z. B. nachträglich eingebaute Navigations- und Multimediasysteme, Musikanlagen usw. Auch für Fahrzeugtuning und Sonderlackierungen besteht Versicherungsschutz.